der Dell’mour KG, im Folgenden kurz Verband der Österreichischen Reitpädagog*innen & Reittherapeut*innen genannt.
Verband der Österreichischen Reitpädagog*innen & Reittherapeut*innen schließt Verträge und erbringt Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der von Verband der Österreichischen Reitpädagog*innen & Reittherapeut*innen erstellten schriftlichen Angebote, sowie der jeweils gültigen Fassung etwaiger in das Angebot einbezogener Beschreibungen von Leistungen (z.B. individuelle Unterlagen oder allgemeine Folder), Preislisten sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Die Beschreibungen von Leistungen, Preislisten und Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, soweit diese nicht bloß projektspezifisch sind (z.B. individuelle Unterlagen) für alle Rechtsbeziehungen zwischen Verband der Österreichischen Reitpädagog*innen & Reittherapeut*innen und dem Auftraggeber und liegen sohin ab dem ersten Vertragsabschluss automatisch allen weiteren Vertragsabschlüssen zwischen Verband der Österreichischen Reitpädagog*innen & Reittherapeut*innen und dem jeweiligen Auftraggeber in der jeweils aktuellsten Fassung zugrunde, auch wenn auf diese Preislisten, Produktbeschreibungen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht mehr ausdrücklich Bezug genommen wird.
Änderungen der Beschreibungen von Leistungen, Preislisten und Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Verband der Österreichischen Reitpädagog*innen & Reittherapeut*innen werden dem Auftraggeber schriftlich bekanntgegeben und gelten als vereinbart, wenn der Auftraggeber nicht binnen zwei Wochen widerspricht.
Alle Formen von Zusatzvereinbarungen, sowohl vor Vertragsabschluss als auch während der Vertragslaufzeit bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Das gilt auch für das Abweichen vom Schriftformerfordernis.
Von Seiten des Auftraggebers kommende Vorgaben betreffend den Leistungsinhalt werden selbst bei Kenntnis von Verband der Österreichischen Reitpädagog*innen & Reittherapeut*innen nur dann Vertragsbestandteil, wenn diese von Verband der Österreichischen Reitpädagog*innen & Reittherapeut*innen in das Angebot integriert oder von Verband der Österreichischen Reitpädagog*innen & Reittherapeut*innen zum Beispiel durch Verweise auf diese Vorgaben sonst ausdrücklich akzeptiert werden.
Von Seiten des Auftraggebers kommende rechtsgestaltende Elemente, wie Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Vertragsklauseln, werden selbst bei Kenntnis von Verband der Österreichischen Reitpädagog*innen & Reittherapeut*innen nur dann wirksam, wenn diese von Verband der Österreichischen Reitpädagog*innen & Reittherapeut*innen mit einem diese Rechtstexte ausdrücklich umfassenden Zusatzvermerk (wie z.B. „AGB akzeptiert“) angenommen werden. Ansonsten widerspricht Verband der Österreichischen Reitpädagog*innen & Reittherapeut*innen der Einbeziehung von rechtsgestaltenden Elementen, wie Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Vertragsklauseln, des Auftraggebers ausdrücklich.
Die bloße Annahme von Vorgaben betreffend den Leistungsinhalt des Auftraggebers durch Verband der Österreichischen Reitpädagog*innen & Reittherapeut*innen bewirkt daher keine Annahme von Rechtstexten des Auftraggebers, selbst wenn diese Vorgaben rechtsgestaltende Elemente beinhalten (wie z.B. „Es gelten unsere AGB.“).
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein, so ist die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt, zu ersetzen.
Für den Fall von Widersprüchen zwischen dem Angebot, etwaigen Beschreibungen von Leistungen (projektspezifische Unterlagen, allgemeine Unterlagen), etwaigen Preislisten und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Verband der Österreichischen Reitpädagog*innen & Reittherapeut*innen gelten diese in der genannten Reihenfolge. Die individuelleren Bestandteile ändern daher die generelleren Bestandteile des Vertrages automatisch ab.
Für den Fall von Widersprüchen zwischen Vertragselementen von Verband der Österreichischen Reitpädagog*innen & Reittherapeut*innen und von Vertragselementen des Auftraggebers gehen alle Vertragselemente von Verband der Österreichischen Reitpädagog*innen & Reittherapeut*innen vor.
Angebote von Verband der Österreichischen Reitpädagog*innen & Reittherapeut*innen an den Auftraggeber, z.B.: in Form eines individuellen Angebots an den Auftraggeber oder eines nicht individualisierten Angebots wie eines Bestellscheins, Katalogs oder Webshops, sind ausnahmslos freibleibend und unverbindlich.
Erteilt der Auftraggeber aufgrund eines Angebots oder auch unaufgefordert, also ohne vorhergehendes Angebot von Verband der Österreichischen Reitpädagog*innen & Reittherapeut*innen, also z.B. bei Zusatzaufträgen in laufenden Geschäftsbeziehungen, einen Auftrag, so ist der Auftraggeber an diesen zwei Wochen ab dessen Zugang bei Verband der Österreichischen Reitpädagog*innen & Reittherapeut*innen gebunden.
Annahme durch Verband der Österreichischen Reitpädagog*innen & Reittherapeut*innen. Der Vertrag kommt daher immer erst durch die Annahme des Auftrags durch Verband der Österreichischen Reitpädagog*innen & Reittherapeut*innen zustande.
Die Annahme hat grundsätzlich durch Auftragsbestätigung, zu erfolgen, es sei denn, dass Verband der Österreichischen Reitpädagog*innen & Reittherapeut*innen z.B. durch für den Auftraggeber ersichtliches Tätigwerden aufgrund des Auftrages zu erkennen gibt, dass Verband der Österreichischen Reitpädagog*innen & Reittherapeut*innen den Auftrag annimmt.
Eine bloße Bestätigung des Zugangs des Auftrages stellt noch keine Auftragsannahme dar.
Erfüllungsort ist der Sitz von Verband der Österreichischen Reitpädagog*innen & Reittherapeut*innen.
Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der sich aus allen Vertragsbestandteilen ergebenden schriftlichen Leistungsbeschreibung von Verband der Österreichischen Reitpädagog*innen & Reittherapeut*innen.
Nicht in das Angebot einbezogene Informationen aus anderen Quellen (z.B. Präsentationsunterlagen, Websites oder Kataloge) sind nicht Bestandteil der Leistungsbeschreibung.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistungsbeschreibung auf Übereinstimmung mit seinen Anforderungen zu überprüfen. Nach Erteilung des Auftrags sind Änderungen der Leistungsbeschreibung nur einvernehmlich möglich und können insbesondere zur Änderung von Preisen, Fristen und Terminen führen.
Soweit die schriftliche Leistungsbeschreibung nichts anderes vorsieht, schuldet Verband der Österreichischen Reitpädagog*innen & Reittherapeut*innen eine fachgerechte Ausführung nach Maßgabe des Zeitpunktes der Angebotslegung. Innerhalb des Rahmens der schriftlichen Leistungsbeschreibung hat Verband der Österreichischen Reitpädagog*innen & Reittherapeut*innen bei der Ausführung der Leistungen Gestaltungsfreiheit, soweit mehrere fachgerechte Möglichkeiten zur Ausführung bestehen.
Soweit dies mit den Zielen des Auftrages im Einklang steht, ist Verband der Österreichischen Reitpädagog*innen & Reittherapeut*innen berechtigt, von der Leistungsbeschreibung abzuweichen und Leistungen durch andere gleichwertige Leistungen zu ersetzen.
Verband der Österreichischen Reitpädagog*innen & Reittherapeut*innen ist berechtigt, die Leistungen selbst auszuführen, oder sich bei der Erbringung der Leistungen sachkundiger Dritter zu bedienen (Fremdleistung).
Wenn die Leistungen von Verband der Österreichischen Reitpädagog*innen & Reittherapeut*innen vereinbarungsgemäß auf konkret festgelegten Leistungen, Komponenten oder Rechten Dritter aufbauen, dann stellen diese Leistungen, Komponenten oder Rechte eine vereinbarte Fremdleistung dar.
In diesem Fall besteht die vertragliche Verpflichtung von Verband der Österreichischen Reitpädagog*innen & Reittherapeut*innen ausschließlich in der fachgerechten Beauftragung, Koordinierung und Bearbeitung, nicht jedoch in der fachgerechten Ausführung der vereinbarten Fremdleistungen.
Bei teilbaren Leistungen ist Verband der Österreichischen Reitpädagog*innen & Reittherapeut*innen berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen.
Der Auftraggeber hat alle bei Verband der Österreichischen Reitpädagog*innen & Reittherapeut*innen beauftragten oder Verband der Österreichischen Reitpädagog*innen & Reittherapeut*innen zur Bearbeitung übergebenen Leistungen fristgerecht abzuholen. Für den Fall, dass die Abholung nicht fristgerecht erfolgt, ist Verband der Österreichischen Reitpädagog*innen & Reittherapeut*innen berechtigt, die Leistungen nach sechs Monaten auf Kosten des Auftraggebers zu entsorgen.
Von Verband der Österreichischen Reitpädagog*innen & Reittherapeut*innen angegebene Termine oder Fristen sind unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Ausgenommen hievon sind im Webshop ausgewiesene Liefertermine und -fristen bei Verträgen mit Konsumenten.
Unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse – insbesondere Säumigkeit des Auftraggebers bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen sowie für Verband der Österreichischen Reitpädagog*innen & Reittherapeut*innen unvorhersehbare und unabwendbare Verzögerungen bei Verband der Österreichischen Reitpädagog*innen & Reittherapeut*innen oder den Auftragnehmern von Verband der Österreichischen Reitpädagog*innen & Reittherapeut*innen – verlängern Fristen bzw. verschieben Termine um die Dauer des unvorhersehbaren und unabwendbaren Ereignisses zuzüglich der Dauer der in einem solchen Fall notwendigen organisatorischen Maßnahmen. Davon hat Verband der Österreichischen Reitpädagog*innen & Reittherapeut*innen den Auftraggeber schriftlich in Kenntnis zu setzen.
Der Auftraggeber hat Verband der Österreichischen Reitpädagog*innen & Reittherapeut*innen unverzüglich, ohne Aufforderung und in weiterverarbeitbarer Form alle Informationen schriftlich mitzuteilen und alle Leistungen beizustellen, die für die Erbringung der Leistungen durch Verband der Österreichischen Reitpädagog*innen & Reittherapeut*innen erforderlich sind.
Dazu zählen insbesondere die Bereitstellung eines Ansprechpartners zur Vertragsabwicklung, die Beistellung von Unterlagen, Zugängen, Materialien und Einrichtungen, die Abstimmung bei Auftragsdetails und die Abnahme (Freigabe) von Teilleistungen und Leistungen.
Wenn die Notwendigkeit der Bereitstellung von Informationen oder Leistungen durch den Auftraggeber erst während der Erbringung der Leistungen durch Verband der Österreichischen Reitpädagog*innen & Reittherapeut*innen bekannt wird, hat der Auftraggeber diese unverzüglich nachzureichen.
Der Auftraggeber hat die von ihm beigestellten Informationen und Leistungen selbst auf deren Tauglichkeit, Richtigkeit und Rechtmäßigkeit zu prüfen.
Der Auftraggeber haftet für sämtliche Schäden, die durch mangelhafte, verspätete oder unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstehen, und insbesondere auch für den Verband der Österreichischen Reitpädagog*innen & Reittherapeut*innen dadurch entstehenden Mehraufwand. Sofern Verband der Österreichischen Reitpädagog*innen & Reittherapeut*innen aufgrund mangelhafter, verspäteter oder unterlassener Mitwirkung des Auftraggebers die Leistungen nicht vereinbarungsgemäß ausführen kann, ist Verband der Österreichischen Reitpädagog*innen & Reittherapeut*innen unbeschadet anderer Rechte auch berechtigt, die Ausführung der Leistung zu unterbrechen, andere Leistungen für andere Auftraggeber einzuschieben und erst nach Abschluss dieser Leistungen die Ausführung der Leistungen für den Auftraggeber, soweit dieser seine Mitwirkungspflichten bis dahin erfüllt hat, fortzusetzen, wodurch sich alle Termine und Fristen verschieben.
Wird Verband der Österreichischen Reitpädagog*innen & Reittherapeut*innen von Dritten wegen einer Rechtsverletzung im Zusammenhang mit vom Auftraggeber beigestellten Informationen oder Leistungen in Anspruch genommen, so hat der Auftraggeber Verband der Österreichischen Reitpädagog*innen & Reittherapeut*innen zudem schad- und klaglos zu halten und bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen.
Grundsätzlich stehen alle Rechte an den vereinbarten Leistungen Verband der Österreichischen Reitpädagog*innen & Reittherapeut*innen bzw. den Lizenzgebern von Verband der Österreichischen Reitpädagog*innen & Reittherapeut*innen zu. Der Auftraggeber erhält das Recht, die Leistungen nach vollständiger Bezahlung des vereinbarten Entgeltes im mit Verband der Österreichischen Reitpädagog*innen & Reittherapeut*innen vereinbarten bzw. von den Lizenzgebern vordefinierten Umfang zu nutzen.
Für den Fall, dass der Lizenz Umfang nicht vereinbart wurde, umfasst dieser die nicht exklusive, kein Recht zur Sublizenzierung oder Weitergabe an Dritte (bzw. verbundene Unternehmen) beinhaltende Nutzung zum eigenen Gebrauch im Unternehmen des Auftraggebers, wobei das Recht zur Bearbeitung auf das gesetzlich unverzichtbare Minimum eingeschränkt ist.
Der Auftraggeber ist in Kenntnis, dass die Leistungen von Verband der Österreichischen Reitpädagog*innen & Reittherapeut*innen oft auf Werken oder Leistungen Dritter mit unterschiedlichsten Lizenzbedingungen aufbauen. Der Auftraggeber hat diese Lizenzbedingungen von Leistungen oder Werken Dritter, welche Bestandteil der Leistungen oder Werke von Verband der Österreichischen Reitpädagog*innen & Reittherapeut*innen sind, einzuhalten.
Alle Preise verstehen sich ab Geschäftssitz bzw. -stelle von Verband der Österreichischen Reitpädagog*innen & Reittherapeut*innen in Euro inkl. Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe.
Alle Leistungen von Verband der Österreichischen Reitpädagog*innen & Reittherapeut*innen, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, wie insbesondere später vereinbarte Zusatzleistungen, werden gesondert entlohnt.
Der Auftraggeber hat bei Auftragserteilung sowie bei Fertigstellung des Gesamtprojektes sowie bei Erreichen vereinbarter Zwischenziele eine Teilzahlung in jeweils gleicher Höhe zu leisten.
Zudem ist Verband der Österreichischen Reitpädagog*innen & Reittherapeut*innen berechtigt, bei Neukunden, im Fall der Durchrechnung vereinbarter Fremdleistungen und im Fall des Anscheins wirtschaftlicher Probleme, im Fall eines Zahlungsverzuges in der Vergangenheit und im Fall des Anscheins der Zahlungsunwilligkeit des Auftraggebers, vorab Kostenvorschüsse zur Deckung des eigenen Aufwandes in der vollen Höhe der als nächstes zu erbringenden Teilleistungen zu verlangen.
Darüber hinaus ist Verband der Österreichischen Reitpädagog*innen & Reittherapeut*innen berechtigt, Teilleistungen zu verrechnen. Als Teilleistungen gelten jedenfalls die einzelnen Positionen der Leistungsbeschreibung sowie bei agilem Projektmanagement die im Rahmen der einzelnen Sprints erbrachten Leistungen.
Bei Verträgen auf unbestimmte Zeit sowie bei Verträgen mit automatischer Verlängerung der Vertragsdauer ist Verband der Österreichischen Reitpädagog*innen & Reittherapeut*innen berechtigt, jährlich eine angemessene Preisanpassung auf Basis des von der Statistik Austria monatlich verlautbarten Verbraucherpreisindex oder eines an dessen Stellte tretenden Indexes vorzunehmen.
Als Bezugsgröße für diesen Vertrag dient die Indexzahl, die sich für das jeweilige Monat vor dem Monat des Vertragsabschlusses errechnet. Schwankungen der Indexzahl nach unten bleiben unberücksichtigt. Die Preisanpassung erfolgt jeweils zum Ende des Kalenderjahres.
Auch sonst ist Verband der Österreichischen Reitpädagog*innen & Reittherapeut*innen berechtigt, nach Vertragsabschluss eine angemessene Preisanpassung vorzunehmen, wenn sich die Kosten Leistungen der Leistungen um mehr als 3 % erhöhen, ohne dass dies von Verband der Österreichischen Reitpädagog*innen & Reittherapeut*innen beeinflussbar ist. Die Kostenerhöhung ist von Verband der Österreichischen Reitpädagog*innen & Reittherapeut*innen nachzuweisen, die fehlende Möglichkeit der Beeinflussung glaubhaft zu machen.
Für den Fall, dass der Auftraggeber von seinem Auftrag ohne krass grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verschulden von Verband der Österreichischen Reitpädagog*innen & Reittherapeut*innen ganz oder teilweise zurücktritt, gebührt Verband der Österreichischen Reitpädagog*innen & Reittherapeut*innen trotzdem das vereinbarte Honorar. Verband der Österreichischen Reitpädagog*innen & Reittherapeut*innen muss sich in diesem Fall lediglich Ersparnisse aus noch nicht getätigten Zukäufen anrechnen lassen. Dasselbe gilt, wenn Verband der Österreichischen Reitpädagog*innen & Reittherapeut*innen aus einem in der Sphäre des Auftraggebers liegenden wichtigen Grund vom Vertrag zurücktritt.
Die Rechnungen von Verband der Österreichischen Reitpädagog*innen & Reittherapeut*innen sind ohne jeden Abzug ab Rechnungsdatum fällig. Die Leistungserbringung erfolgt grundsätzlich erst nach vollständiger Bezahlung.
Bei Online-Geschäften sind die Rechnungen von Verband der Österreichischen Reitpädagog*innen & Reittherapeut*innen mit der Auftragserteilung zu bezahlen.
Der Auftraggeber ist weiters berechtigt, alle anderen von Verband der Österreichischen Reitpädagog*innen & Reittherapeut*innen angebotenen Zahlungsmittel zu nutzen. Die Belastung erfolgt dabei im Augenblick der Bezahlung durch den Auftraggeber.
Verband der Österreichischen Reitpädagog*innen & Reittherapeut*innen ist berechtigt, die Fremdleistung nach eigener Wahl sowohl im eigenen Namen oder im Namen des Auftraggebers als auch auf eigene Rechnung oder auf Rechnung des Auftraggebers zu beauftragen.
Sofern Verband der Österreichischen Reitpädagog*innen & Reittherapeut*innen den Vertrag im eigenen Namen und bzw. oder auf eigene Rechnung schließt, erfolgt dies ausschließlich im Interesse des Auftraggebers zwecks vereinfachter Vertrags- und Zahlungsabwicklung.
Bis zur vollständigen Bezahlung durch den Auftraggeber gilt ein Eigentumsvorbehalt zugunsten von Verband der Österreichischen Reitpädagog*innen & Reittherapeut*innen an den von Verband der Österreichischen Reitpädagog*innen & Reittherapeut*innen gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller damit verbundenen Zinsen und Kosten als vereinbart. Im Falle des Verzuges ist Verband der Österreichischen Reitpädagog*innen & Reittherapeut*innen berechtigt, Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt geltend zu machen. Der Auftraggeber stimmt für diesen Fall der Abholung der Waren durch Verband der Österreichischen Reitpädagog*innen & Reittherapeut*innen zu. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch Verband der Österreichischen Reitpädagog*innen & Reittherapeut*innen bewirkt keinen Rücktritt vom Vertrag, außer Verband der Österreichischen Reitpädagog*innen & Reittherapeut*innen erklärt den Rücktritt vom Vertrag ausdrücklich.
Im Fall der Weiterveräußerung der Waren durch den Auftraggeber tritt der Auftraggeber seine Forderung gegen den Käufer zum Zwecke der Sicherstellung an Verband der Österreichischen Reitpädagog*innen & Reittherapeut*innen ab. Verband der Österreichischen Reitpädagog*innen & Reittherapeut*innen ist berechtigt, den Käufer von dieser Abtretung zu verständigen.
Der Auftraggeber ist selbst bei konnexen Forderungen nicht berechtigt, die eigenen Forderungen gegen Forderungen von Verband der Österreichischen Reitpädagog*innen & Reittherapeut*innen aufzurechnen, außer die Forderung des Auftraggebers wurde von Verband der Österreichischen Reitpädagog*innen & Reittherapeut*innen schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt. Ein Zurückbehaltungsrecht zugunsten des Auftraggebers ist ausgeschlossen.
Soweit Verband der Österreichischen Reitpädagog*innen & Reittherapeut*innen und der Auftraggeber eine Ratenzahlungsvereinbarung abschließen, gilt Terminsverlust im Fall der nicht fristgerechten Bezahlung auch nur einer Rate als vereinbart
Für den Fall verspäteter Zahlung sind die zwischen Unternehmern gültigen gesetzlichen Zinsen, zumindest jedoch 9 % per anno zu bezahlen. Der Auftraggeber hat alle mit der Eintreibung der Forderung verbundenen Kosten und Aufwände, wie insbesondere Inkassospesen oder sonstige für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendigen Kosten, zu tragen.
Nach erfolgloser Mahnung des Auftraggebers unter Setzung einer zumindest 7-tägigen Nachfrist ist Verband der Österreichischen Reitpädagog*innen & Reittherapeut*innen berechtigt, sämtliche, auch im Rahmen von anderen mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Verträgen bereits erbrachte Leistungen und Teilleistungen sofort abrechnen und fällig zu stellen sowie die Erbringung noch nicht bezahlter Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung aller offenen Honorarforderungen vorübergehend einstellen.
Nach einer weiteren erfolglosen Mahnung direkt an die Geschäftsführung des Auftraggebers und unter Setzung einer wiederum zumindest 7-tägigen Nachfrist ist Verband der Österreichischen Reitpädagog*innen & Reittherapeut*innen berechtigt, von allen Verträgen zurückzutreten und den Ersatz des entgangenen Gewinns zu fordern. Damit ist Verband der Österreichischen Reitpädagog*innen & Reittherapeut*innen auch berechtigt, bereits bezahlte Leistungen nicht auszuführen bzw. einzustellen.
Unabhängig von diesen Möglichkeiten kann Verband der Österreichischen Reitpädagog*innen & Reittherapeut*innen selbstverständlich auch sofort nach Ablauf der Fälligkeit Klage bei Gericht einreichen.
Im Fall des klassischen Werkvertrages haftet Verband der Österreichischen Reitpädagog*innen & Reittherapeut*innen für die Zielerreichung.
Wenn der Auftraggeber eigenmächtig in nicht vereinbarter Weise in die Leistungen von Verband der Österreichischen Reitpädagog*innen & Reittherapeut*innen eingreift oder undokumentierte oder für Verband der Österreichischen Reitpädagog*innen & Reittherapeut*innen nicht mehr leicht nachverfolgbare Änderungen vornimmt, haftet er für den dadurch entstehenden Mehraufwand von Verband der Österreichischen Reitpädagog*innen & Reittherapeut*innen, z.B. zur Fertigstellung, Nachprüfung, Dokumentation, Mängelfeststellung, Mängelzuordnung, Mängelbehebung.
Beim Versand von Waren geht die Gefahr immer auf den Auftraggeber über, sobald Verband der Österreichischen Reitpädagog*innen & Reittherapeut*innen die Waren an das Beförderungsunternehmen übergeben hat. Der Versand von Waren erfolgt grundsätzlich nicht versichert, sofern der Auftraggeber nicht auf seine Kosten Verband der Österreichischen Reitpädagog*innen & Reittherapeut*innen mit der Versicherung der Waren beauftragt hat.
Soweit Leistungsteile des Auftragnehmers über eine von einem Dritten gewährte Garantie verfügen, ist diese Garantie direkt beim Dritten geltend zu machen (z.B. Herstellergarantie).
Im Fall einer Garantiezusage durch Verband der Österreichischen Reitpädagog*innen & Reittherapeut*innen beginnt die Frist zur Geltendmachung des Garantieanspruchs mit Übergabe zu laufen. Der Garantieanspruch verjährt sechs Monate ab Kenntnis des Auftraggebers vom Eintritt des Garantiefalls, spätestens aber mit Ablauf der Garantiefrist. Geht aus der Garantiezusage der Inhalt der Garantie nicht hervor, dann haftet Verband der Österreichischen Reitpädagog*innen & Reittherapeut*innen für die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften.
Für Konsumenten gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Gewährleistungsrechts. Darüber hinaus gelten bei Konsumenten eventuell zusätzlich im Rahmen der Produktbeschreibung gewährte Garantien oder Kundendienstleistungen.
Das Recht zur Anfechtung wegen Irrtums und wegen Verkürzung über die Hälfte ist ausgeschlossen.
Schadenersatzansprüche und Ansprüche aufgrund anderer Haftungsregelungen, insbesondere Regressansprüche, des Auftraggebers sind ausgeschlossen, soweit diese nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von Verband der Österreichischen Reitpädagog*innen & Reittherapeut*innen beruhen.
Derartige Ansprüche verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung.
Von diesem Haftungsausschluss sind Ansprüche aufgrund von Personenschäden und aufgrund von anderen nicht dispositiven Haftungsvorschriften ausgenommen.
Ausdrücklich vereinbart wird, dass dieser Vertrag keine Schutzwirkung zugunsten Dritter entfaltet.
Jene Dritten, welche die vereinbarten Fremdleistungen erbringen, sind keine Erfüllungsgehilfen von Verband der Österreichischen Reitpädagog*innen & Reittherapeut*innen, nicht bei der Verfolgung der Interessen von Verband der Österreichischen Reitpädagog*innen & Reittherapeut*innen tätig und damit auch nicht in den Risikobereich von Verband der Österreichischen Reitpädagog*innen & Reittherapeut*innen einbezogen.
Für die vereinbarten Fremdleistungen selbst, nicht jedoch für die fachgerechten Beauftragung, Koordinierung und Bearbeitung derselben, ist somit jegliche verschuldensabhängige Haftung von Verband der Österreichischen Reitpädagog*innen & Reittherapeut*innen zusätzlich auf das Auswahlverschulden reduziert und jegliche verschuldensunabhängige Haftung von Verband der Österreichischen Reitpädagog*innen & Reittherapeut*innen ausgeschlossen.
Werden die Fremdleistungen auf Weisung des Auftraggebers herangezogen, also durch diesen ausgewählt, dann ist jegliche Haftung von Verband der Österreichischen Reitpädagog*innen & Reittherapeut*innen ausgeschlossen.
Soweit Verband der Österreichischen Reitpädagog*innen & Reittherapeut*innen Leistungen oder Leistungsteile kostenlos erbringt, ist jegliche Haftung für diese Leistungsteile ausgeschlossen
Haftung bei gebrauchten Waren. Bei gebrauchten Waren ist das Recht auf Gewährleistung vollständig ausgeschlossen.
Bei gebrauchten Waren ist das Recht auf Gewährleistung vollständig ausgeschlossen.
Eine Beweislastumkehr zu Lasten von Verband der Österreichischen Reitpädagog*innen & Reittherapeut*innen ist ausgeschlossen. Insbesondere das Vorliegen des Mangels zum Übergabezeitpunkt, der Zeitpunkt der Feststellung des Mangels, die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge sowie das Vorliegen und der Grad eines Verschuldens sind vom Auftraggeber zu beweisen.
Im Fall der nicht vereinbarungsgemäßen Vertragserfüllung ist der Auftraggeber erst dann zur Geltendmachung von Ansprüchen berechtigt, wenn dieser Verband der Österreichischen Reitpädagog*innen & Reittherapeut*innen schriftlich eine angemessene, zumindest aber vierzehntägige Nachfrist gewährt hat. Dies gilt auch für die Auflösung des Vertrages aus wichtigem Grund.
Ein Vertragsrücktritt durch den Auftraggeber ist schriftlich mittels eingeschriebenen Briefs zu erklären.
Auf alle Rechtsbeziehungen und Sachverhalte zwischen dem Auftraggeber und Verband der Österreichischen Reitpädagog*innen & Reittherapeut*innen ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der internationalen Verweisungsnormen anzuwenden.
Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
Sofern vertragliche ÖNORMEN nicht ausdrücklich vereinbart wurden, gelten diese auch nicht.
Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen Verband der Österreichischen Reitpädagog*innen & Reittherapeut*innen und dem Auftraggeber wird das sachlich zuständige österreichische Gericht für 8230 Hartberg vereinbart. Verband der Österreichischen Reitpädagog*innen & Reittherapeut*innen ist aber auch zur Klage am allgemeinen Gerichtsstand von Verband der Österreichischen Reitpädagog*innen & Reittherapeut*innen und des Auftraggebers berechtigt.
.